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   OLG Hamm, 18.06.2014 - III-1 VAs 21/14   

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https://dejure.org/2014,20794
OLG Hamm, 18.06.2014 - III-1 VAs 21/14 (https://dejure.org/2014,20794)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.06.2014 - III-1 VAs 21/14 (https://dejure.org/2014,20794)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Juni 2014 - III-1 VAs 21/14 (https://dejure.org/2014,20794)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Therapieabbruch, Therapieresistenz, Zurückstellung der Strafvollstreckung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Therapieabbruch, Therapieresistenz, Zurückstellung der Strafvollstreckung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurückstellung der Strafvollstreckung trotz früherer Therapieabbrüche

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGGVG §§ 23 ff.; BtMG § 35
    Zurückstellung der Strafvollstreckung trotz früherer Therapieabbrüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Zurückstellung der Strafvollstreckung bei fehlendem Kausalzusammenhang zwischen Tat und Abhängigkeit

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Zurückstellung der Strafvollstreckung bei fehlendem Kausalzusammenhang zwischen Tat und Abhängigkeit

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2012 - 2 VAs 1/12

    Zurückstellung der Strafvollstreckung bei Betäubungsmittelabhängigkeit;

    Auszug aus OLG Hamm, 18.06.2014 - 1 VAs 21/14
    Dabei ist die Höhe der verhängten Einzelstrafen ein wichtiges Indiz; miteinzubeziehen sind in die Würdigung dabei auch Anzahl, Art, Begehungsweise, Umfang und Auswirkungen, mithin der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2012, 2 VAs 1/12, zitiert nach juris, Rdnr. 9; Weber, BtMG, 4. Auflage 2013, § 35 Rdnr. 214 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 21.03.2006 - 1 VAs 8/06

    Strafvollstreckung; Zurückstellung; Therapie; Betäubungsmittelabhängigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 18.06.2014 - 1 VAs 21/14
    Das gilt auch, wenn die Zurückstellung deshalb abgelehnt wird, weil das Gericht des ersten Rechtszuges die erforderliche Zustimmung nicht erteilt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2006 - 1 VAs 8/06 -).
  • OLG Hamm, 21.12.2010 - 1 VAs 113/10

    Kausalität einer Betäubungsmittelabhängigkeit für die Begehung einer Straftat

    Auszug aus OLG Hamm, 18.06.2014 - 1 VAs 21/14
    Die Drogensucht muss mithin Bedingung und nicht lediglich Begleiterscheinung der Straftat sein (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2010 - III - 1 VAs 113/10 - m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 20.07.2017 - 2 VAs 15/17

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung der Zurückstellung der

    Da der Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen ein Beurteilungsspielraum zusteht, hat der Senat gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG die Entschließung der Vollstreckungsbehörde nur auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten worden sind (vgl. dazu Senat, 2 VAs 3/17 v. 30.03.2017; 2 VAs 24/16 v. 10.01.2017; 2 VAs 15/14 v. 21.08.2014; OLG Saarbrücken, Beschl. VAs 29/16 v. 08.12.2016, juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschl. 1 VAs 21/14 v. 18.06.2014, juris Rn. 17).

    Denn die Drogensucht des Antragstellers ist nicht Bedingung, sondern lediglich Begleiterscheinung seiner Straftat (Senat, 2 VAs 24/16 v. 10.01.2017; KG, 1 VAs 44/07 v. 31.08.2007, juris Rn. 8, NStZ-RR 2008, 185; OLG Hamm, 1 VAs 21/14 v. 18.06.2014, juris Rn. 20; OLG München, 4 VAs 14/08 v. 30.05.2008, juris Rn. 12; Peglau jurisPR-StrafR 2/2015 Anm. 1).

  • BayObLG, 08.04.2024 - 204 VAs 62/24

    Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe, Gesamtfreiheitsstrafe, Ermessensentscheidung,

    Eine bloße, wenn auch mit gewichtigen Anhaltspunkten begründete Vermutung, dass die Tat ihre Ursache in der Sucht hatte, ist demgemäß nicht ausreichend (OLG Hamm, Beschlüsse vom 10.09.2019 - 1 VAs 75/19 -, StV 202, 405, juris Rn. 4, und vom 18.06.2014 - III-1 VAs 21/14 -, juris Rn. 20; zustimmend Senat, Beschluss vom 23.03.2023 - 204 VAs 564/22 -, nicht veröffentlicht; so auch BayObLG, Beschluss vom 25.02.2021 - 203 VAs 533/20 -, nicht veröffentlicht; s. auch Senat, Beschluss vom 28.01.2021 - 204 VAs 536/20 -, juris Rn. 27; Fabricius, in: Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl. 2022, § 35 Rn. 96; BeckOK BtMG/Bohnen, 22. Ed. 15.03.2024, § 35 Rn. 118; Weber, in Weber/Kornprobst/Maier, a.a.O., § 35 Rn. 36, jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 28.01.2021 - 204 VAs 536/20

    Feststellung der Betäubungsmittelabhängigkeit durch die Vollstreckungsbehörde

    a) Der Gesetzgeber wollte mit der Möglichkeit der Zurückstellung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach §§ 35 ff. BtMG diesen Vorzug nur solchen Verurteilten bieten, die Straftaten begangen haben, die in engem Zusammenhang mit ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit bzw. mit der Betäubungsmittelbeschaffung standen oder Straftaten, die unter Entzugserscheinungen oder unter der Angst von Entzugserscheinungen begangen wurden (OLG Hamm, Beschluss vom 18.6.2014 - 1 VAs 21/14, juris Rn. 20; OLG Nürnberg, StV 2017, 307, juris Rn. 23; Fabricius, in: Körner/Patzak/Vollmer, a.a.O., § 35 Rn. 95 f. m.w.N. zur Rspr.; BeckOK-BtMG/Bohnen, a.a.O., § 35 Rn. 103).
  • OLG Hamm, 10.09.2019 - 1 VAs 75/19
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der für eine Zurückstellung gemäß § 35 Abs. 1 BtMG erforderliche Kausalzusammenhang im Sinne einer "conditio sine qua non" zwischen Tat und Betäubungsmittelabhängigkeit nicht nur behauptet, sondern bewiesen werden und feststehen, wobei die Beweislast beim Betroffenen liegt; eine bloße, wenn auch mit gewichtigen Anhaltspunkten begründete Vermutung, dass die Tat(en) ihre Ursache in der Sucht hatte(n), ist hingegen nicht ausreichend (vgl. Senat, Beschluss vom 18.06.2014 - III-1 VAs 21/14 -, m.w.N., juris).
  • OLG Koblenz, 30.03.2017 - 2 VAs 3/17

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung der Zurückstellung der

    Da der Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen ein Beurteilungsspielraum zusteht, hat der Senat gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG die Entschließung der Vollstreckungsbehörde nur auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten worden sind (vgl. dazu Senat, Beschl. 2 VAs 24/16 v. 10.01.2017; 2 VAs 15/14 v. 21.08.2014; OLG Saarbrücken, Beschl. VAs 29/16 v. 08.12.2016, juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschl. 1 VAs 21/14 v. 18.06.2014, juris Rn. 17).
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